Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitlandsasse
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, m.
wer mit anderen Landsasse (II 1) ist
- soll sein liebde und fürstl. gnad ... denselben [rädlinführer] in seiner liebde und fürstl. durchl. jurisdiction für malefiz-gericht durch sein l.u.f.d. mit-landsassen besetzt fürstellen1525 Leiser,Strafgerichtsb. 208
- daß ... eine ... nahmhaffte anzahl ... ritterschafft ... andern reichs-glidern zubracht ... worden, die sie nunmahls ... fuͤr ihre naͤhere obrigkeit und rechte herrn erkennen, neben derselben unterthanen mit-landsassen und ein stand ihres gebiets seyn1560 Moser,RStändeLand. 549Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dass nach alter löblicher gewohnheit ... aus allen weichbildern dieser fürstenthümer und jeglichem besondere hierzu taugliche mitlandsassen zu des landes gekohrnen ... erbethen ... worden1563 CDSiles. 27 S. 219 Anm. 5
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