Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitlandsasse

Mitlandsasse

, m.

wer mit anderen Landsasse (II 1) ist
  • soll sein liebde und fürstl. gnad ... denselben [rädlinführer] in seiner liebde und fürstl. durchl. jurisdiction für malefiz-gericht durch sein l.u.f.d. mit-landsassen besetzt fürstellen
    1525 Leiser,Strafgerichtsb. 208
  • daß ... eine ... nahmhaffte anzahl ... ritterschafft ... andern reichs-glidern zubracht ... worden, die sie nunmahls ... fuͤr ihre naͤhere obrigkeit und rechte herrn erkennen, neben derselben unterthanen mit-landsassen und ein stand ihres gebiets seyn
    1560 Moser,RStändeLand. 549
  • dass nach alter löblicher gewohnheit ... aus allen weichbildern dieser fürstenthümer und jeglichem besondere hierzu taugliche mitlandsassen zu des landes gekohrnen ... erbethen ... worden
    1563 CDSiles. 27 S. 219 Anm. 5
unter Ausschluss der Schreibform(en):