Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitreeder
Artikel davor:
Mitpfleger
(mitpflichten)
Mitpflichter
1Mitrat
2Mitrat
Mitratmann
Mitratsfreund
Mitratsgeselle
(Mitratskumpan)
mitreden
Mitreeder
, m.
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Miteigentümer eines (Handels-)Schiffes
bdv.:
Schiffsreeder
- vor 1448 LeidenKb. 537
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- L.L. ... hefft tosprake gedaen to H.L. umme sinen andeel des kornes, so desulve H. mit sinen mederederen to Hamborch utgeschepet unde vorkofft hadde1482 LübRatsurt. I 172
- 1531 LübRatsurt. III 166
- der schipper mit rath vnd consent seiner andern mit-reders1591 HansSchiffO. Art. 57
- wann ein rehder sein antheil am schiffe zu verkaufen willens ist, so soll er solches zufoͤrderst seinen mit-rehdern zum kauf anbieten1727 PreußSeeR. II 5
- merere reder eines schiffes heisen schifsfreunde, oder mitreder1757 Estor,RGel. I 232Faksimile (ca. 155 KB)
- in jedem falle, da ein pfandrecht sich nur auf eine oder mehrere schiffsparten erstreckt, sind die übrigen mitrheder befugt, von dem pfandgläubiger, gegen bezahlung der schuld, die abtretung seiner rechte zu fordern1794 PreußALR. II 8 § 1408
Artikel danach:
Mitreiter
Mitrichter
Mitsächer
Mitsachwalt
(Mitsachwalter)
Mitsäß
Mitschaft
(mitschlafen)
Mitschöffe