Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (mitschlafen)
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, v.
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wie beschlafen (II), beischlafen
- gif hwa fæmnan beswice unbeweddode ⁊ hire midslæpe, forgielde hie ⁊ hæbbe hi siððan him to wife [wenn jemand ein unverlobtes Mädchen verführt und bei ihr schläft, bezahle er sie und habe sie dann zum Weibe für sich]892/93? Liebermann,AgsG. 38
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