Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitstand

Mitstand

, m.

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wer gleichberechtigt mit anderen (Land-, Reichs-, Kreis-)Stand ist
  • wie auch dises schwaͤbischen crayses staͤnde diejenigen, so in disem crayse gesessen, und desselbigen mit-staͤnd seyen ... mit fremder potentaten diensten ... beladen ... wuͤrden
    1563 Moser,KreisAbsch. I 221
  • 1635 RAbsch. III 543
  • altmärker ... bekannten, daß ihre mitstände viel gelitten
    1643 ProtBrandenbGehR. II 150
  • an kayserlichen, koͤniglichen und anderer dero mit-staͤnden hoͤfen
    1662 Moser,Hofr. I 33
  • 1674 Moser,KreisVerf. 76
  • nebst ihren übrigen mitständen der schlesischen fürstenthümer
    1741 CDSiles. 27 S. 360
  • das recht, krieg zu führen, haben die reichsstände nicht gegen ihre mit-stände 
    1757 RechtVerfMariaTher. 574
  • grenz-, tauschverträge und dgl. können sie [landesherren] mit fremden mächten nur mit einwilligung des reichs [schließen]; unter mitständen ist, wenn das land ein fideikommiss ist, nur die einwilligung der agnaten notwendig
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 85
  • jeder reichsstand ... ist ... als unterthan des ganzen staatskoͤrpers und als mitstand mehrerer unter einem gemeinschaftlichen oberherrn verbuͤndeter staaten zu betrachten
    1803 RepRecht XI 74
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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