Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitstand
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, m.
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wer gleichberechtigt mit anderen (Land-, Reichs-, Kreis-)Stand ist
vgl.
Mitkreisstand
- wie auch dises schwaͤbischen crayses staͤnde diejenigen, so in disem crayse gesessen, und desselbigen mit-staͤnd seyen ... mit fremder potentaten diensten ... beladen ... wuͤrden1563 Moser,KreisAbsch. I 221Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1635 RAbsch. III 543
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- altmärker ... bekannten, daß ihre mitstände viel gelitten1643 ProtBrandenbGehR. II 150Faksimile - in Google Books
- an kayserlichen, koͤniglichen und anderer dero mit-staͤnden hoͤfen1662 Moser,Hofr. I 33Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1674 Moser,KreisVerf. 76
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- nebst ihren übrigen mitständen der schlesischen fürstenthümer1741 CDSiles. 27 S. 360
- das recht, krieg zu führen, haben die reichsstände nicht gegen ihre mit-stände1757 RechtVerfMariaTher. 574
- grenz-, tauschverträge und dgl. können sie [landesherren] mit fremden mächten nur mit einwilligung des reichs [schließen]; unter mitständen ist, wenn das land ein fideikommiss ist, nur die einwilligung der agnaten notwendigum 1795 StaatsRHeilRömR. 85
- jeder reichsstand ... ist ... als unterthan des ganzen staatskoͤrpers und als mitstand mehrerer unter einem gemeinschaftlichen oberherrn verbuͤndeter staaten zu betrachten1803 RepRecht XI 74
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