Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitteil
Artikel davor:
Mitschuldner
Mitsprücher
Mitstand
Mitstuhlbruder
Mittag
Mittagszeit
Mittäter
Mitte
Mittegang
Mitteidingsleute
Mitteil
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
wer mit anderen Teil an etwas (Eigentum, Rechte, Entscheidung usw.) hat, Miteigentümer, Mitbesitzer; im Prozeß: der Streitgenosse
vgl.
Mitteiler (I)
- zwischen dem egenanten von Chur vnd seinen mittayln1375 VorarlbWB. II 432
- 1395 Kurz,Albr.III. Bd. II 303
- 1414 SteirUrb. 389
- also erwag sich A.W. mit sinen mitteilen, so die mindren urteil geben haten, die mindren urteil ze ziechen1429 LaupenAmtsbez. 33Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ob aber ein erb zu dorf oder zu veld von einander getailt würd, wenn dann der ein tail seinen teil verkaufen wil, so sol ers am ersten seinem miterben anpieten ... verkauft er aber ân seines mittails wissen ... so ist derselbig grunt der herschaft verfallen1438/52 NÖsterr./ÖW. VIII 16Faksimile (ca. 44 KB)
- [schultheiss, raht und burger der statt Bern] verkauffend ... stühren... denne von B. und seiner mitt-theillen gut am andren jahr zwey pfund1445 Niedersimmental 37Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1482 BernStR. VII 1 S. 155
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- von erst meldet man den benanten Gloggnitzern und ieren mittailen zu allen taidingen ainen freien tag für cristen und juden16. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 300Faksimile (ca. 44 KB)
Artikel danach:
mitteilen
Mitteiler
mitteilhaftig
Mitteilung
Mittel
mittel
mittelbar
Mittelbürger
Mittelfinger