Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mittelfrevel

Mittelfrevel

, m. u. f.

Strafe, Buße von mittlerer Schwere
  • wild paͤum abhauwen oder abstemblen, ist verbotten bey einer mittel frevel ... welcher vnerlaubt seiner obrigkait, seine guͤter mit guͤllten beschwert hetten, ist verbotten bey einer mittel frevel 
    1502 Reyscher,Stat. 12
  • man soll auch kainen zigeiner vffenthalten, noch die schaͤffer mit den schaffen, ohn wissen der obrigkait, bei einem mittl frevel 
    1502 Reyscher,Stat. 13
  • es soll auch niemandts in verbottnen ... wegen grasen bey poen eines mittlfrevels 
    1502 Reyscher,Stat. 15