Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mittelpfennig
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, m.
eine Münze
- die mittel-muͤntze betreffend, welcher in diesen capitul erwehnet worden, verhaͤlt sichs darmit also: das drey mittel-pfennige thun einen mittel-groschen. sechzig mittel-groschen = ein mittel-schock ... = siebenzehen silber-groschen, ein pfennig, einen u. ein viertel mittel-heller1670 Hondorff,HalleSalzw. 160Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg