Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mittelrain
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, m., Mitterrain, m.
schmaler, unbebauter Landstreifen als Grenzmarkierung zwischen zwei Landstücken
- sollen die miterrain, si seien egart, mad oder getraid, bei finfzechen kreizer straff auf gleichen halberthail abgemessen und genossen werden1676 Tirol/ÖW. II 158Faksimile (ca. 46 KB)
- mahlsteine, anwänder oder mittelrheine ... muß bey einer allgemeinen landmessung jeder aufdecken1714 HessenKassHB. VI 420
- das gewoͤhnliche guͤtermarkungszeichen auf dem ackerfelde sind die im lande eingefuͤhrten mittelraine ... er ist als gemeinschaftliches eigentum der beiden anstoßenden anzusehen1788 Thomas,FuldPrR. I 258Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1809 v.Berg,PolR. VII 130
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