Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mittelrichter
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, m.
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I
die zweite Instanz, der Oberhof
- wurde ymand misseduncken an desselben richters orteil, so haben wir zcu mittelrichter den Colmen, dornoch Meydeburg, in der rechte wir sitczen1452 AktStPr. III 461
II
in Zürich Richter des Stadtgerichts, der nach der Dauer seiner Amtsführung in der Mitte zwischen den Steten- und den Jung- oder Neurichtern steht
- 1692 SchweizId. VI 454
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- auf obbedeutete raͤthe ... folgt das freye stadt-gericht, welches neben dem schultheiß als præsidenten auf [!] 10 richtern, benanntlich 4 staͤdten-richtern, 3 mittel- und 3 neuern richtern bestehet1720 Lünig,TheatrCerem. II 1062Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
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