Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mittelsperson

Mittelsperson

, f.

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I Vermittler, Unterhändler bei diplomatischen Verhandlungen, auch im Krieg
  • daz der babist und wir [Kg. Ruprecht] durch dich [Gesandter des Königs] als ein mitdelpersone alle sachen deste heimlicher gehandeln ... mogen
    1402 RTA. IV 85
  • 1549 Indersdorf II 285
  • der sachen von baiden thaillen erpettene güettige underhandler vnd mitlspersonnen 
    1565 BeitrSteirG. 21 (1886) 76
  • 1668 Fugger,Ehrensp. III Kap. 9
II Vertreter in Rechtsgeschäften, auch: Strohmann
  • es mag kein vormunder ... kauffen soͤlliche habe oder guͤter, der vormund er ist, in der zeit soͤllicher vormundschaft, weder durch sich selbs noch durch einich ander mittel person 
    NürnbRef.(1479/84) XVIII 13
  • das lehen mag geben vnd entpfangen werden auch durch mittelperson 
    1494 LibriFeud.(Pflantzm.) [31]
  • soll kein vormund in waͤhrender seiner vormundschaft einiges gut ... weder durch sich selbst, noch durch andere mittels-personen kaufen
    1577/83 LünebRef. 753
  • das ein herrschaft bisweiln der andern durch mitlßpersohnen die ehehalten ... abwerben lassen
    um 1600 Innviertel/ÖW. XV 82
  • auch mittelbarer weise dürfen ehegatten sich keine grössere als die oben gestatteten geschenke machen. jede versteckte oder an mittelpersonen gemachte schenkung ist ungültig
    BadLR. 1809 Satz 1099
unter Ausschluss der Schreibform(en):