Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mittelsperson
Artikel davor:
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Mittelsmann
Mittelmark
Mittelmaß
mittelmäßig
Mittelmäßigkeit
Mittelmeß
Mittelmünze
mitteln
Mittelobrigkeit
Mittelsperson
, f.
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I
Vermittler, Unterhändler bei diplomatischen Verhandlungen, auch im Krieg
vgl.
Mittelsmann (I),
1Mittler
- daz der babist und wir [Kg. Ruprecht] durch dich [Gesandter des Königs] als ein mitdelpersone alle sachen deste heimlicher gehandeln ... mogen1402 RTA. IV 85Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- 1549 Indersdorf II 285
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- der sachen von baiden thaillen erpettene güettige underhandler vnd mitlspersonnen1565 BeitrSteirG. 21 (1886) 76
- 1668 Fugger,Ehrensp. III Kap. 9
II
Vertreter in Rechtsgeschäften, auch: Strohmann
vgl.
1Mittler (II)
- es mag kein vormunder ... kauffen soͤlliche habe oder guͤter, der vormund er ist, in der zeit soͤllicher vormundschaft, weder durch sich selbs noch durch einich ander mittel personNürnbRef.(1479/84) XVIII 13Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- das lehen mag geben vnd entpfangen werden auch durch mittelperson1494 LibriFeud.(Pflantzm.) [31]
- soll kein vormund in waͤhrender seiner vormundschaft einiges gut ... weder durch sich selbst, noch durch andere mittels-personen kaufen1577/83 LünebRef. 753Faksimile - in Google Books
- das ein herrschaft bisweiln der andern durch mitlßpersohnen die ehehalten ... abwerben lassenum 1600 Innviertel/ÖW. XV 82
- auch mittelbarer weise dürfen ehegatten sich keine grössere als die oben gestatteten geschenke machen. jede versteckte oder an mittelpersonen gemachte schenkung ist ungültigBadLR. 1809 Satz 1099Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte