Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Mittler
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, m.
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Bezeichnung für einen Handwerker, der seine Lehrzeit abgeschlossen hat, aber noch nicht als Geselle (IV) arbeiten darf
- 1486 Wissell,Steinmetz 121
- 1690 Beier,HdwGesell. 20
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- 1712 SchweizId. IV 564
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- nicht jeder aber unter ihnen [jünger usw.] ist ein mittler und kan wol einer, der seines orts ein rechter gesell gewesen, wenn er an einen andern ... ort koͤmmet, keine offene stelle finden, sondern muß eine weile als ein mittler sich gebrauchen lassen1722 Beier,HdwLex. 278Faksimile - in Google Books
- [ein Handwerker, der ausgelernt, aber noch nicht die Gesellenauflagen erfüllt hat] wird unter dem namen eines jungers, lohners oder mittlers von einem gemachten gesellen unterschieden1780 Weisser,RHandw. 125Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1801 RepRecht VIII 210
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