Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitverhänger

Mitverhänger

, m.

zu verhängen zulassen, geschehen lassen
Mittäter, insb. der Zeuge einer Gotteslästerung, der diese nicht zur Anzeige bringt und sich dadurch mitschuldig macht
  • wo auch ainer ader meher, die sollich ... lesterung gehort, dieselbig vorhielten vnnd die angeregter maß nicht angeben, der ader dieselbenn sollenn ... als mitvorhennger der gotslesterung, ... hertiglich gestrafft werdenn
    1530 RTAugsbUB. II 362
  • dieselbigen [die eine zufällig gehörte Gotteslästerung nicht anzeigen] sollen als vngehorsamen vnd mituerhenger ... an jren leiben vnd guͤttern ... vnnachlaͤßlich gestrafft werden
    1536 Reyscher,Ges. XII 91
  • 1552 WürtNLO. 4r
  • WolfenbüttelKO.(1569) 277
  • 1577 RAbsch. III 380
  • 1577/83 LünebRef. 761
  • wuͤrden aber einer oder mehr, so die laster gehoͤrt und gesehen, oder deren wißens hetten, auß gunst oder gefaͤhrlicher weiß daßelb verhalten, undt nicht anbringen, die sollen alß ohngehorsame und mitvergaͤnger [!] der boͤßen laster ... vnnachlaͤßlich gestrafft werden
    1590 Mader,ReichsrMag. X 602
  • mitverhaͤnger der gottslaͤsterung
    BadLO. 1622 Bl. 6 [b]v
  • 17. Jh. Salzburg/ÖW. I 133
  • 1715 BadLO. I 4 § 6
  • mitverhaͤnger. derjenige, welcher einem andern zur ausfuͤhrung des verbrechens huͤlfreiche hand geleistet, und sich also desselben mit theilhaftig gemacht hat
    1802 RepRecht X 307