Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitverkäufer
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, m.
I
Mitschuldner (I), Mitbürge bei einem Verkauf
- vogt, richter, und gemeinde bemeldts dorfs N. recht mitschuldner und mitverköuffer1529 BernStR. VII 1 S. 231Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ich N. thů kund als N. meyn mitschuldner oder mit verkauffer worden ist, vnd sich vmb meiner bitt willen mit myr verschriben hat gegen N. vnnd seinen erben1533 Breunle 87rFaksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- darumb die stedt, embter vnnd flecken, sich als mittuerkeuffer verschriben vnnd versiglet1554 Reyscher,Ges. II 118Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [die Eheleute als] rechte hauptgülten, dergleichen ... [weitere Personen] all drey recht unverschaidenliche mitgülten, mitverkäufer, selbschuldner, burgen und gewären, ... verkaufen ... fünfzehen guldin rechts steets jährlichs ... von und ab ihren der hauptgülten güeteren1564 SchrBodensee 18 (1889) Anh. I 54Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts Bodensee-Zeitschriften
- haben sich neben ... fürstl. durchlaucht alls mitverkheuffer, mitgülten und selbsschuldner verschriben, burgermeister, rath, vogt und gericht zu G., B. unnd H.1570 FreiburgHlGeistUrk. II 460Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Stuttgart
II
Mitglied einer Gütergemeinschaft, die als Verkäufer auftritt
- wann auch der verkaͤuffer einer die guͤter, so also samentlich verkaufft, vnzertheilt wider zu kauffen allein vnterstuͤnde, so ferrn dann seine mitverkaͤuffer oder miterben solchs bewilligen, da mag er das wol thun1597 Meurer,Liberey II 72Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- weiln einer allein eine wiederkaͤuffliche sache, wann die mit-verkauffere solche nicht einloͤsen wollen, reluirn, und des juris retractus sich bedienen kan1733 Beck,Forstg. 434Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kann der käufer verlangen, daß alle mit-verkäufer oder alle mit-erben zum streit beygeladen werdenBadLR. 1809 Satz 1670Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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