Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitverkäufer

Mitverkäufer

, m.


I Mitschuldner (I), Mitbürge bei einem Verkauf
  • vogt, richter, und gemeinde bemeldts dorfs N. recht mitschuldner und mitverköuffer 
    1529 BernStR. VII 1 S. 231
  • ich N. thů kund als N. meyn mitschuldner oder mit verkauffer worden ist, vnd sich vmb meiner bitt willen mit myr verschriben hat gegen N. vnnd seinen erben
    1533 Breunle 87r
  • darumb die stedt, embter vnnd flecken, sich als mittuerkeuffer verschriben vnnd versiglet
    1554 Reyscher,Ges. II 118
  • [die Eheleute als] rechte hauptgülten, dergleichen ... [weitere Personen] all drey recht unverschaidenliche mitgülten, mitverkäufer, selbschuldner, burgen und gewären, ... verkaufen ... fünfzehen guldin rechts steets jährlichs ... von und ab ihren der hauptgülten güeteren
    1564 SchrBodensee 18 (1889) Anh. I 54
  • haben sich neben ... fürstl. durchlaucht alls mitverkheuffer, mitgülten und selbsschuldner verschriben, burgermeister, rath, vogt und gericht zu G., B. unnd H.
    1570 FreiburgHlGeistUrk. II 460
II Mitglied einer Gütergemeinschaft, die als Verkäufer auftritt
  • wann auch der verkaͤuffer einer die guͤter, so also samentlich verkaufft, vnzertheilt wider zu kauffen allein vnterstuͤnde, so ferrn dann seine mitverkaͤuffer oder miterben solchs bewilligen, da mag er das wol thun
    1597 Meurer,Liberey II 72
  • weiln einer allein eine wiederkaͤuffliche sache, wann die mit-verkauffere solche nicht einloͤsen wollen, reluirn, und des juris retractus sich bedienen kan
    1733 Beck,Forstg. 434
  • kann der käufer verlangen, daß alle mit-verkäufer oder alle mit-erben zum streit beygeladen werden
    BadLR. 1809 Satz 1670
unter Ausschluss der Schreibform(en):