Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mitverwandt
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mitverwandt
, adj.
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verbündet; einer Gruppe von Personen bzw. Körperschaften mit gleichen Interessen, Aufgaben oder Rechten angehörend und dadurch in einem besonderen Rechts- und Treueverhältnis zu ihren Mitgliedern stehend; mitverwandte Stadt einem Städtebund angehörende Stadt
- tusschen beyden erbenanten parthen, alse H.C. vnde synen mitvorwanten anclegeren an de eynen, vnde deme gedachten H.G. antwordesman an de anderen syden1496 OberhLüb. 304Faksimile - in Google Books
- von den andern unnserer mitverwandten innhabern benents schloss H.1544 FreibDiözArch. 25 (1896) 319
- der churfuͤrst zu Sachsen und sr.l. mitverwandte kriegs-fuͤrsten und staͤnde1552 RAbsch. III 4Faksimile (ca. 113 KB)
- der augspurgischen confession mitverwandten stände1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 293Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- es soll auch kein vorsteher allein ohne der andern seiner mitverwandten verwaltern ... bewilligung ichtes ... zusagen1594 Franken/Sehling,EvKO. XI 395Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- von andern mitverwandten stetten1630 HambGSamml. VI 263Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- mitverwandte crays-staͤnde1747 Moser,StaatsR. 29 S. 107Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)