Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitverwandte
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mitverwandt
Mitverwandte
, m.
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bedingt durch Motiv und Ausprägung der Zusammengehörigkeit kann der Mitverwandte sein:
I
Verbündeter, Bundesgenosse; Mitkreisstand, Standesgenosse
vgl.
Freund (II 2 b)
- wa sich begäbe, das die vom [Schwäbischen] pund oder ir verwanten ... bekriegt wurden, das er nit als ein römischer kunig, sonder als ain mitverwandter des punds ... zu inen setzen wöllt1493 Ulm/UrkSchwäbBund. I 146Faksimile - in Google Books
- der irrung halben zwischen dem kunig zu Denmarckh an einem und der stat Lubeg und iren mitverwanten andersteils1512 HansGBl. 1899 S. 374
- die von A. und ander ir mitverwandten der nachgemelten dörffer1514 Weiß,StraßbJud. 125
- so zeigen eur lieb vnd euch [Kaiser] wir [Fürsten] freuntlicher vnnd gunstiger maynung sambt vnsern mituerwanten an1530 RTAugsbUB. II 17Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da auch einer oder mehr staͤndt sein gebuͤrniß nicht erlegen wollten, sondern in dem saumig erscheinen wuͤrden, soll das seinen mitverwandten ohne nachtheil seyn1563 Moser,KreisAbsch. I 210Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alß sich zwischen den ... hanndelßleuten von Preßlaw, Prag ... vnd ihren mituerwohnten, als Schweidnitz, Praunau ... [und der] statt Freystatt, von wegen der niderlagsgebür, stritt ... erhaben1598 Kurz,Ottok. II 263Faksimile - in Google Books
- an die mit-verwandte der weltlichen fuͤrstlichen banck bey der reichs-cantzley1684 Moser,StaatsR. 28 S. 323Faksimile - in Google Books
- 1783 Mader,ReichsrMag. III 137
II
Zunftgenosse, Amtsbruder, geschäftlicher Teilhaber; im Bergrecht: Mitglied einer Gewerkschaft
- fuͤr mich vnd mein mituerwandten vnd gesellschaffter, des hernachbemelten wercks, vnnd hanndels1493 MittGMus. 1 (1884/86) 38
- 1499 Ehrenberg,Fugger I 418
- 1537 KamenzUB. 201
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- er [Meister] soll auch vollkommenen gewalt haben ... dise ordnung mit sampt seinen mitverwandten auß verwilligung ihrer oberkeit festigklich zu handthaben1563 SteinmetzOrdn. 400
- damit sie [Bergleute] solche perckwerck desto bass erheben mögen, so haben wir sie und ihre mittverwandten des zehendts ... befreyett1564 Zivier,SchlesBgw. 134Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1569 LünebZftU. 61
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- sollen alle verkheuf [aus der Erbschaftsmasse] unverdächtlicher weiß beschehen, also daz khein executor selbst von seinem mitverwanten anderst alß offentlich und mit der obrigkheit vorwissen rechtes anneme1599 NÖLREntw. III 24 § 10
- denselben hat nachmals burgermeister und rat ... zu eim mitverwandten des rats vermittels solches geleisten leiblichen ayds angenommen1. Hälfte 17. Jh. SchriesheimW. 259
- einer loͤblichen gewerckschafft mitverwandten1670 EisenerzBergwO. 9Faksimile - in Google Books
III
Miterbe (I); auch Angehöriger der näheren Verwandtschaft oder Freundschaft (I)
- D.H., for sick als ein mitformunder und testamentarius seligen J.R. und syner kinder und mit for de andern mitverwandte frunde, schweger und vormunder1541 RigaErbb. 287Faksimile - in Google Books
- clagende D. anfenglich vor sich und ihren mitvorwanten ires nachstendigen veterlichen erbes halben1556 BrandenbSchSt. III 5
- wann ein guet commun und gemein ist, so solle keiner seiner mitverwanten gebürenden tail neben dem seinigen ohn ihr vorwissen und bewilligung verkaufen1573 NÖLTfl. II 1 § 19
- seinen und seiner mitverwandten erbeigenen hof1626 Cramer,Neb. III 45
IV
wie Mitschuldner (I)
- wann mer personnen umb ain schulden ... sammentlichen verschriben ... so ist ... gnueg daz sovill ladungen als der bekhlagten personen gevertigt und ... allain ainem consorten zuegeschickht werden. der solle ... seine andere mitverwandten sollicher ... ladung erindern1599 NÖLREntw. I 12 § 24
V
wie Mittäter
- mit andern beurischen bundsgenossen, jren anhengern, ... vnd dieser sachen [Bauernaufstand] mitverwandten1574 Frey,Pract. 161Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg