Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitverwandte

Mitverwandte

, m.

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bedingt durch Motiv und Ausprägung der Zusammengehörigkeit kann der Mitverwandte sein:

I Verbündeter, Bundesgenosse; Mitkreisstand, Standesgenosse
  • wa sich begäbe, das die vom [Schwäbischen] pund oder ir verwanten ... bekriegt wurden, das er nit als ein römischer kunig, sonder als ain mitverwandter des punds ... zu inen setzen wöllt
    1493 Ulm/UrkSchwäbBund. I 146
  • der irrung halben zwischen dem kunig zu Denmarckh an einem und der stat Lubeg und iren mitverwanten andersteils
    1512 HansGBl. 1899 S. 374
  • die von A. und ander ir mitverwandten der nachgemelten dörffer
    1514 Weiß,StraßbJud. 125
  • so zeigen eur lieb vnd euch [Kaiser] wir [Fürsten] freuntlicher vnnd gunstiger maynung sambt vnsern mituerwanten an
    1530 RTAugsbUB. II 17
  • da auch einer oder mehr staͤndt sein gebuͤrniß nicht erlegen wollten, sondern in dem saumig erscheinen wuͤrden, soll das seinen mitverwandten ohne nachtheil seyn
    1563 Moser,KreisAbsch. I 210
  • alß sich zwischen den ... hanndelßleuten von Preßlaw, Prag ... vnd ihren mituerwohnten, als Schweidnitz, Praunau ... [und der] statt Freystatt, von wegen der niderlagsgebür, stritt ... erhaben
    1598 Kurz,Ottok. II 263
  • an die mit-verwandte der weltlichen fuͤrstlichen banck bey der reichs-cantzley
    1684 Moser,StaatsR. 28 S. 323
  • 1783 Mader,ReichsrMag. III 137
II
Zunftgenosse, Amtsbruder, geschäftlicher Teilhaber; im Bergrecht: Mitglied einer Gewerkschaft 
  • fuͤr mich vnd mein mituerwandten vnd gesellschaffter, des hernachbemelten wercks, vnnd hanndels
    1493 MittGMus. 1 (1884/86) 38
  • 1499 Ehrenberg,Fugger I 418
  • 1537 KamenzUB. 201
  • er [Meister] soll auch vollkommenen gewalt haben ... dise ordnung mit sampt seinen mitverwandten auß verwilligung ihrer oberkeit festigklich zu handthaben
    1563 SteinmetzOrdn. 400
  • damit sie [Bergleute] solche perckwerck desto bass erheben mögen, so haben wir sie und ihre mittverwandten des zehendts ... befreyett
    1564 Zivier,SchlesBgw. 134
  • 1569 LünebZftU. 61
  • sollen alle verkheuf [aus der Erbschaftsmasse] unverdächtlicher weiß beschehen, also daz khein executor selbst von seinem mitverwanten anderst alß offentlich und mit der obrigkheit vorwissen rechtes anneme
    1599 NÖLREntw. III 24 § 10
  • denselben hat nachmals burgermeister und rat ... zu eim mitverwandten des rats vermittels solches geleisten leiblichen ayds angenommen
    1. Hälfte 17. Jh. SchriesheimW. 259
  • einer loͤblichen gewerckschafft mitverwandten 
    1670 EisenerzBergwO. 9
III Miterbe (I); auch Angehöriger der näheren Verwandtschaft oder Freundschaft (I) 
  • D.H., for sick als ein mitformunder und testamentarius seligen J.R. und syner kinder und mit for de andern mitverwandte frunde, schweger und vormunder
    1541 RigaErbb. 287
  • clagende D. anfenglich vor sich und ihren mitvorwanten ires nachstendigen veterlichen erbes halben
    1556 BrandenbSchSt. III 5
  • wann ein guet commun und gemein ist, so solle keiner seiner mitverwanten gebürenden tail neben dem seinigen ohn ihr vorwissen und bewilligung verkaufen
    1573 NÖLTfl. II 1 § 19
  • seinen und seiner mitverwandten erbeigenen hof
    1626 Cramer,Neb. III 45
IV wie Mitschuldner (I) 
  • wann mer personnen umb ain schulden ... sammentlichen verschriben ... so ist ... gnueg daz sovill ladungen als der bekhlagten personen gevertigt und ... allain ainem consorten zuegeschickht werden. der solle ... seine andere mitverwandten sollicher ... ladung erindern
    1599 NÖLREntw. I 12 § 24
V wie Mittäter 
  • mit andern beurischen bundsgenossen, jren anhengern, ... vnd dieser sachen [Bauernaufstand] mitverwandten 
    1574 Frey,Pract. 161
unter Ausschluss der Schreibform(en):