Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitwist
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Mitvormund
mitwissen
Mitwisser
Mitwist
, f., m.
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ae. midwist f., mhd. mitewist f. u. m., zu mhd. wizzen wissen, verstehen, kennen
I
hier f.
Mitwissen, Kenntnis eines Sachverhalts durch mehr als eine Person, tw. mit Zustimmung oder Billigung des Mitwissers; im angelsächsischen Recht schließt Mitwist eine Beteiligung (unklarer Art) bei einer Straftat ein, die Kenntnis ohne Beteiligung hätte keine strafrechtlichen Folgen
Mitwissen, Kenntnis eines Sachverhalts durch mehr als eine Person, tw. mit Zustimmung oder Billigung des Mitwissers; im angelsächsischen Recht schließt Mitwist eine Beteiligung (unklarer Art) bei einer Straftat ein, die Kenntnis ohne Beteiligung hätte keine strafrechtlichen Folgen
Sachhinweis: FestgLiebermann 278ff. u. Liebermann,WB. 585
- swa eac ælc ðe gewita oððe gewyrhta sy, ðær utlendisc man inlendiscan derie, geladie ðære midwiste be ðes orfes weorðe [so auch jeder (andere), der (als) Mitwisser oder Beihelfer (verklagt) ist, wo ein ausländischer Mann einen inländischen schädigt, reinige sich von solcher Mitwissenschaft (durch Eid) in Höhe des (verlorenen) Viehwertes]926/1000 Liebermann,AgsG. 378
- dat mit rade, mit medewist unde mit volbort miner erven, vrunde unde maghe ... ich unde mine rechten erfnamen hebben vorkoft [mehrere Dörfer]1351 SchleswHReg. IV 325
II
hier m.; nur mhd. in nicht rechtlichen Belegen
wie Mitwisser
wie Mitwisser
- wand er [Iesus] ist aller dinge ein mitewistum 1300 Passional(Köpke) 336, 44
- er was der zwelf boten genôz / worden in einer kurzen frist / unt des heilegen geistes mitewist14. Jh. (Hs.) Servatius/ZDA. 5 (1845) 88