Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitzinser
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Mitverwandte
Mitvormund
mitwissen
Mitwisser
Mitwist
Mitwohner
Mitz
mitzen
Mitzeuge
Mitzgetreide
Mitzinser
, m.
wer mit anderen die gleichen Lasten trägt
vgl.
Mitleider (II)
- da jemand, der als nechster erb, oder mit: vnd einzinser, oder auch daß er zuvor theyl an solchen verkaufften guͤtern hette, der losung begerte, soll derselbe inner monatsfrist ... die losung habenBadLO. 1622 Bl. 66v (VI 3 § 3)Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [hat] die bürgerschaft gegen die 4 höfen kein verspruch oder zugsgerechtigkeit, es wäre dan sach, daß die versprecher laut und inhalt der mandaten bluetverwandt, anstöß oder mitzinser wäre1698 SGallenOffn. I 92Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1715 BadLO. VI 3 § 3
- in dem verspruch der güethern solle mit ausschluß aller schwagerschaft das nächste bluet der gericht und gemeindts genossen bis auf den 4ten grad einschließlich, darnach die mitzünser und dann die anstößer, die gerichts- und gemeindts-genossen seynd, den vorzug haben1761 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 135Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"