Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitzinser

Mitzinser

, m.

wer mit anderen die gleichen Lasten trägt
  • da jemand, der als nechster erb, oder mit: vnd einzinser, oder auch daß er zuvor theyl an solchen verkaufften guͤtern hette, der losung begerte, soll derselbe inner monatsfrist ... die losung haben
    BadLO. 1622 Bl. 66v (VI 3 § 3)
  • [hat] die bürgerschaft gegen die 4 höfen kein verspruch oder zugsgerechtigkeit, es wäre dan sach, daß die versprecher laut und inhalt der mandaten bluetverwandt, anstöß oder mitzinser wäre
    1698 SGallenOffn. I 92
  • 1715 BadLO. VI 3 § 3
  • in dem verspruch der güethern solle mit ausschluß aller schwagerschaft das nächste bluet der gericht und gemeindts genossen bis auf den 4ten grad einschließlich, darnach die mitzünser und dann die anstößer, die gerichts- und gemeindts-genossen seynd, den vorzug haben
    1761 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 135