Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): moderieren
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, v.
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I 1
der in der Reichsmatrikel verzeichneten Heeressteuer der Kreise (III 2)
- so seynd doch die luͤbeckischen abgesandten stracker dinge, daß die [einzelnen Punkte] auf den halben theil moderiret werden moͤchten1619 Moser,StaatsR. 31 S. 13Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- craysanlagen, weder denen bereits vorhin legaliter moderirten, noch denen jezo oder kuͤnfftig zu moderirenden, loͤblichen staͤnden und staͤtten zum nachtheil attendiret1735 Moser,Reichstage II 378Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
I 2
von Prozeßkosten
vgl.
mäßigen (I)
- daß der verlustigt theyl ... solliche tax zu moderiren begert1555 RKGO.(Laufs) II 31 § 9
- haben wir ... die von dem beklagten angegebene ... vnkosten ... gerichtlich moderiret vnd gemessiget1667 HelgolGerProt. 230
I 3
von Zins, hier: infolge einer Mißernte
- [Zins] zuermessigen soll steen zu ... vnsers gerichts scheffen nach gestalt der sach zu moderiren1498 WormsRef. V 2, 1, 3Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit