Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Molterschüssel

Molterschüssel

, f.

ein geeichtes Gefäß zum Abmessen des Molters (I u. II) bzw. die damit ausgemessene Menge
  • heefft der molener van jeder gestreeken vaet een malterschottel oyk gestreeken
    1550 LimbWijsd. 35
  • dem müller gebüret für sein molter das zwanzigst theil dessen, allemal bey ihm gemahlen wird, und wird ihm die molterschussel oder fass durch richter und gericht, alle jahr wenn er das muhlenessen geben hat, besichtiget und erneuert
    1569/94 LuxembW. 541
  • dat sestein moelterschotelen sal syn eyn gestricken vat
    vor 1613 LimbWijsd. 62
  • haben wir ... den kornsester des hiesigen muhlers und molterschussel richtig gemacht ... und haben dieselbe ... gebrännet, damit sie nicht können geändert werden
    1770 LuxembW.(Majerus) II 216
  • die molterschüssel zu visitiren und abzumessen, so ist der mühler verpflicht, dem gericht desfals zu geben jedes jahrs [Fleisch, Wein und Kuchen]
    1783 LuxembW.(Majerus) I 622
unter Ausschluss der Schreibform(en):