Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mombereid
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Momberbrief
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, m.
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Schwur eines Mombers (II)
- als auch vor zeyten in dieser statt F. breuchlich gewesen, daß die geschlechter, vnd andere wolhabende buͤrger, jre eygene monparn, das ist, zinßhebere vnd schuldtforderer gehabt, welche so wol als die geschwornen procuratorn jrer partheyen sachen halben fuͤr gericht gehandelt haben, derwegen auch einen sondern monpareydt ... haben schweren muͤssen, also daß auch dero zeyt monpar vnd procuratorn zwey vnderschiedliche ampt gewesen, vnd aber solche monparschafft volgends allgemaͤchlich von sich selbst abgangen, so woͤllen wir dieselbig ... zu sampt dem jaͤrlichen monpar guͤlden ... abgeschafft habenFrankfRef. 1578 I 6 § 12Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
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(Mombertag)