Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Monatssold
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, m.
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wie Monatlohn, aber überwiegend im milit. Bereich; auch als Berechnungsgrundlage für die Matrikularbeiträge der Reichsstände
- dem heubtman sinen ersten verdienten mantsolt1469 QFrankfG. I 194 Anm. 5
- 1512 JbKunsthistKaiserh. 13 (1892) p. 16
- [der König hat den Schweizern] über die besoldung, so sie verdient, noch ein monats[old] verlangen lassen, darumb das sy sich also wol und erlich gehalten1521 SchweizId. VII 854Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- 1534 SchlernSchr. 88 S. 98
- wollen wir ... wann er mit seinen reuttern ... gebraucht wird, von der zeit an, das er ... erscheinen wird, den uncosten ... es were anrittgeldt, leyhung oder monatsoldt auff zweytheil tragen helffen1559 DithmUB. 190Faksimile (ca. 89 KB)
- bewilligt, daß ein jeder stand ein halb monath-sold des einfachen roͤmer-zugs in einem viertel jahr ... erlege1563 Moser,StaatsR. 31 S. 453Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der lieutenant, andere officirer oder trabanten sollen fuͤr ihre ranzion einen monath-sold zahlen1692 Faber,Staatskanzlei I 391
- muß ein schiffsmann, noch vor angetretener reise, wegen eines zufalls abgedankt werden, der ihn ohne schuld zum dienste untauglich macht: so kann er ... einen monathssold fordern1794 PreußALR. II 8 § 1554