Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Monatwand)

urspr. wohl der für das Monatfest nötige Aufwand; vgl. MnlWB. IV 989; als Termin der Tag der Begehung des Monatfestes nach dessen Ablauf der Erbe Anspruch auf den Nachlaß geltend machen kann