Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Montagjünger
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Monopol
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Montag
Montagsfreiheit
Montaggefälle
Montagsgeld
Montagsgericht
Montaggut
Montagjünger
, m.
wie Jünger (I), ausgelernter Handwerkslehrling, der das Gesellenrecht noch nicht erworben hat
vgl.
2Mittler
- wann er aber nicht ein gesell sonder nur ein montagjunger ist und also maister wurd, so sol man auf dem handwerch nichts von im halten und dehain gesell im nicht dienen1481 JbKunsthistKaiserh. 4 (1886) p. 29
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Montagskost
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Mooracker
(Moorbol)
(Moordeich)
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