Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Moratorium
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(Moorung)
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Moos
Moosgericht
Mooshüter
Mooslehen
(Moosmeier)
(Moosmeierschaft)
Moospfennig
Moosrichter
Moratorium
, n.
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tw. mit lat. Plural
"ein dem Schuldner durch obrigkeitliche Anordnung gewährter Aufschub zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten" (HRG.1 III 667) mit dem Ziel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners für eine spätere Leistung aufrechtzuerhalten
"ein dem Schuldner durch obrigkeitliche Anordnung gewährter Aufschub zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten" (HRG.1 III 667) mit dem Ziel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners für eine spätere Leistung aufrechtzuerhalten
vgl.
Anstand (II 4),
Anstandsbrief (II),
Aufschubbrief,
Brief (II 1),
1eisern (II),
Indultgesuch,
Quinquennal
- RPO. 1548 22 § 2
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- wann auch solche verdorbene kauffleut zu zeiten bey den roͤmisch kaysern und koͤnigen moratoria, oder quinquenel ausbringen und erlangen, und doch mittler zeit, oder auch nach ausgang derselben ihre creditores und glaubiger nicht bezahlen, oder sich mit ihnen setzen und vertragen: so meynen wir ..., daß ihnen solche moratoria oder quinquenel hinfuͤro nicht mehr gegeben werden sollenRPO. 1577 23 § 4Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- alle eisene brief, moratori, freiheiten, frei- und glaitbrief1599 NÖLREntw. II 8 § 19
- moratorien auf fuͤnf jahre sollen kuͤnftig nur in besonders bezeichneten faͤllen und nachdem mit den creditoren liquidirt ist, die guͤter inventarisirt sind und hinlaͤngliche caution gestellt worden, ertheilt werden1670 Scotti,Cleve I 494
- moratorium, ein eiserner brieff, ist eine schriftliche begnadigung, welche von der landes-obrigkeit ertheilet wird, wenn ein unterthan wider sein verschulden in abfall der nahrung kommen ist. ihre würckung ist diese, daß die gläubiger den schuldner in einer gewissen zeit nicht koͤnnen zur zahlung zwingen1717 Hübner,ZtgLex.8 1119Faksimile - in Google Books
- moratoria seynd eine landesherrliche befreyung eines in schulden steckenden unterthanens, daß er wegen solcher schulden eine gewisse zeit lang nicht darff angefochten werden1750 Moser,Kanzlei 394Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1827 Puchta,Beitr. II 221
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