Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Morgen/morgen
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Morgen
, m.I Tagesbeginn, als Zeitpunkt od. Zeitspanne im Rahmen rechtlicher Regelungen gebraucht
II in der Wendung zu/auf Morgen (I) kommen:
- 1 zu einer Morgensprache (I 1) kommen
- 2 der Abgabepflicht für das Morgengeld nachkommen
III metonymisch mit der Vorstellung "so viel Ackerfläche, wie man an einem Morgen (I) bearbeiten kann" und damit Lehnbed. zu lat. iuger(um), iurnalis
- 1 ein Flächenmaß, Landmaß, Ackermaß von regional unterschiedlichen Größen; vgl. dazu die Maßangaben bei Beekman,DijkR. II 1164, ElsWB. I 708, SchwäbWB. IV 1759; nicht eindeutig entscheidbar ist, ob in einigen Belegen (zB. 1224/25, 1305) der metonymische Gebrauch im Sinne von "Grundstück, Ackerstück" vorliegt, oder ob es sich dabei um elliptische Auslassungen der Genitivkonstruktion eine bestimmte Anzahl Morgen [Landes] handelt
- 2 formelhaft, fast ausschließlich mnl. morgen gelijk, morgen morgen(s) gelijk / broeder Morgen für Morgen, anteilsmäßig
IV ein Längenmaß
V ein Getreidemaß
morgen
, adv.I am Morgen (I)
II in der Wendung heute und morgen für die Angabe einer kurzen Frist gebraucht: in kürzester Zeit, unverzüglich; weitere Belege s. unter heute (II)