Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Morgenherr

Morgenherr

, m.

den Zunftmeistern übergeordnete Aufsichtsperson
  • soll der morgenherr solchen frevel [Zerstörung, Diebstahl einer Arbeit] ernstlich straffen ... und den veruhrsachten schaden ... von dem ampte wieder ... erstatten laßen
    1674 ZHambG. 5 (1866) 351