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I Besprechung, Versammlung am Morgen (I) 
  • 1 Zunft-, Gildeversammlung, zur Regelung und Durchführung aller nicht den städtischen oder regionalen Obrigkeiten unterstehenden Angelegenheiten des Handwerks; tw. auch mit gerichtlicher Funktion (gehegte Morgensprache); die gebotene Morgensprache (zB. Beleg 1281) wurde zu besonderen Anlässen einberufen; zur gemeinen Morgensprache versammelten sich alle Gilden eines Rechtsgebietes, die hohe Morgensprache war der einfachen M. von der Entscheidungsbefugnis, möglicherweise auch durch die Zusammensetzung mit ranghöheren Zunftangehörigen übergeordnet
  • 2 am Morgen (I) stattfindende Schöffenversammlung; sie diente der Beratung untereinander, stellte aber auch eine besondere Station im Rechtszug dar, bei der die Parteien sich Gutachten oder Unterweisungen einholen konnten, die bei beidseitiger Annahme anstelle eines Gerichtsurteiles in Kraft traten
  • 3 Bürgerversammlung, die der Beratung und Beschlußfassung über neue Rechtsweisungen diente, und in der von den Bürgern auch eine Form der Gerichtsbarkeit ausgeübt werden konnte
  • 4 Ratsversammlung
  • 5 Versammlung zur Regelung von Angelegenheiten des ehelichen Güterrechtes
II die Institution der Morgensprache (I 1) 
III Beschluß oder Urteil, die in der Morgensprache (I), insbesondere von Zunft- und Bürgerversammlungen gefaßt bzw. gefällt werden
etwas verabreden, beschließen, verabschieden
von einem Gesellen, der Meister werden will, in einer Morgensprache (I 1) zu erlegende Geldsumme
Ratsherr, der an Morgensprachen (I 1) mit Kontroll- und Entscheidungsbefugnissen teilnimmt
wie Morgenspracheherr