Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühle

Mühle

, f.
I mit Wasser- oder Windkraft betriebene Anlage zum Zermahlen von Getreide, Mahlmühle iU. zur handbetriebenen Quetschmühle; Mahlwerk; Mühlengebäude
  • 1 zur Errichtung einer Mühle
  • 2 zum Betrieb einer Mühle: der Grundherr hat das an eine Mühle gebundene Betriebsrecht, dessen Ausübung er befristet oder in Erbpacht vergibt
  • 3 zum Friedensbereich einer Mühle: als öffentlich zugänglicher Bereich ist die Mühle mit einem erhöhten Frieden ausgestattet; Friedensbruch wird mit verschärfter Strafe geahndet; durch gesondert erteiltes Privileg kann sie Verfolgten zeitlich begrenztes Asyl bieten; der Müller hat ein begrenztes Strafrecht für Vergehen in der Mühle
  • 4 zu den zusätzlich zu der Mühle vergebenen Rechten
  • 5 zum Mühlzwang: als Bannmühle eines weltlichen oder geistlichen Grundherrn, seltener einer Stadt, ausgewiesen, besteht Mahlzwang für die Untertanen
  • 6 zu den Abgaben und Leistungen aus einer Mühle: der Mühlenzins besteht meist aus einer nach der Zahl der Räder oder Gänge festgesetzten oder vom Mahlaufkommen abhängigen anteiligen Getreideabgabe, auch häufig aus zusätzlicher Mästung des Viehs des Eigentümers bzw. aus eigenen Tierreichnissen des Müllers; die Zinsleistungen gründen urspr. auf dem Regal der Wassernutzung, der Pächter erwirbt mit der Mühle bzw. dem Mühlengrundstück das Staurecht und die Genehmigung zur Sondernutzung eines Gewässers
  • 7 zu verschiedenen Regelungen
  • 8 rsprw.
II Mahlwerk
III Mahlgang
IV im Bergbau
V Windmühle zur Trockenlegung von Land