Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlenarzt

Mühlenarzt

, m.

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der Mühlen (I) baut oder repariert; auch als Mühlenpächter
  • [soll man] dem mollenartz in der nuwen molen das cleit geben, so ferre der ein molenartzt ist und die molen in buwe heldet
    1455 Bücher,FrankfBerufe 85 [ebd.ö.]
  • da aber einer eine muͤhle kaufft, und doch das handwerck nicht kan, noch treiben will ... soll er denen hierzu verordneten ... einen erfahrnen muͤhl-artzt, der das handwerck erlernet, fuͤrzustellen, und daruͤber, ob derselbige zum muͤhlwerck tauglich ... seye ... bescheids zuerholen
    1683 UlmMüllerO. 16
  • gesellen, welche muͤhlknappen, oder wenn sie den muͤlenbau verstehen, muͤlen-aͤrzte genennet werden
    1757 Estor,RGel. I 216