Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlenbeständer

Mühlenbeständer

, m.

Pächter einer Mühle (I) 
  • falß sichs auch zutruͤge, daß vorerwehnter muͤhlen-bestaͤnder J.P. oder seine erben die muͤhle vor sich nicht laͤnger ufhalten koͤnten ... so moͤgen sie ... ihr beßerungsrecht ... verkauffen
    1680 Lennep,CProb. 449
  • auch sonsten wegen der von denen muͤllern und muͤhl-bestaͤndern gegen unsern unterthanen gebrauchenden schlaich, vortheils und eigennutzigkeit mehrfaͤltige beschwerden und klagen bey denen muͤhl-visitationen vorgekommen
    1729 Reyscher,Ges. XIV 48
  • [wenn auswärts gemahlenes Mehl verkauft wird] so soll davon das zehnte pfund an die hiesige beide herrschaftliche muͤhlenbestaͤnder, statt des molters ... verabreicht werden
    1803 WeistNassau II 335
unter Ausschluss der Schreibform(en):