Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlenbeunde

Mühlenbeunde

, f.

unter Sonderrecht stehendes, meist eingehegtes Grundstück, das zu einer Mühle (I) gehört
  • die mulenstatt, so auf den vorgeschriebenen hof gehoret, ist gegen H. gelegen bei der oberster scheppen, so jetzo genant werden die muhlenbenden ...; ob die herren wollen, mögen sie eine muhle auf das gut machen
    1623 RhW. II 2 S. 91