Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlenbuch
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Mühlbeschau
Mühlbeschauer
Mühlenbeschauung
Mühlenbeseher
Mühlenbesichtigung
(Mühlenbesserung)
Mühlenbeständer
Mühlenbeunde
Mühlenbrief
Mühlenbuch
, n.
I
Aufzeichnung des Mühlenrechts (I) und der Mühlenordnung, Zunftbuch der Müller (I)
- vorder wart gefraget umme eyn ordel dat recht were, were me nicht scholde lesen laten dat molenbok, dat me wuste, wu me se [Stauanlage] buwen scholde1476 HildeshUB. VII 560Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- dat molenbok uf der I.1583 Arnecke,HildeshStadtschr. 100
- die samentlichen müllere [haben gebeten] ... innen newes müllenboich mitzuteilen, zu renoviren1585 DürenWQ. 178Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- als sich die samentliche müllere hieselbst vor burgermeister und raith beclagt, dass sich bisweilen under ihnen zutragen thede, dass etliche, wilche nach inhalt ihres obgesetzten ambachtsboechs, sunsten auch auf ihrer zunften und versamblung geboest und bestraift wurden, zum veracht und despect ihres ambachts oder müllenboichs in verrichtung auferlegten boesweins und straifen sich widersetzen1611 DürenWQ. 232Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- das ein ieder [Tuchmacher-] meisters sohn ... in das gewöhnliche mühlbuch vor einen meister eingeschrieben werden solle [Walkmühle]1653 EgerZftO. 157Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
II
Register der Mahlgäste einer Bannmühle
- wie denn ein jeder beampter hieruͤber zu halten, und auf verlangen deß muͤllers, der unterthanen muͤhlen-buͤcher, ob auch ein jeder dahin gemahlen, und der muͤhlen-ordnung nachgelebet, nachzusehen, und die ubertreter zu bestraffen hat1702 CCMarch. V 3 Sp. 245Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin