Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlendienst

Mühlendienst

, m.


I dem Grundherrn zu leistender Frondienst für dessen Mühle (I) 
  • di freiung desselben muldienst 
    14. Jh. SPöltenUB. II 215 Anm.
  • gemessene dienste werden genennet diejenige, so zu einem gewissen behuef gewidmet, als da seind sack-, mühlen-, hofes-, drosten-, richter-, wald- und dergleichen dienste 
    1724 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 537
  • das vorwerk P. ... wurde in erbpacht ausgethan, frei von allen scharwerks- burg- muͤhlen- und ordinaͤren vorspanndiensten 
    1808 Krug,StaatswPreuß. 602
  • im muͤhlen-dienst sind unsere unterthanen mit den uͤbrigen zwang-mahlgaͤsten schuldig, die auf unserer korn-muͤhle erforderlichen muͤhlensteine umsonst anzufahren, auch wenn es noͤthig ist, den muͤhlen-teich aufzueisen
    oJ. StaatsbMag. VIII 219
II an den Grundherrn zu entrichtende Abgabe für die Nutzung einer Hausmühle 
  • mühldienst: viele unterthanen haben ihre eigenen hausmühlen, hievon sie der herrschaft iärlich einen dienst raichen ader wan ein todfall eintritt, die lehen vom kaufbrief auch wegen solcher mühl erhebt werden müssen
    um 1700 OÖsterr./DRWArch.
III das Recht auf den Betrieb der Mühle (I) 
  • [macht sich der Müller des Betruges schuldig] soll er nicht allein den mühlendienst verloren, sondern auch unsere wilkürliche strafe zu gewarten haben
    1623 Schleswig/QNPrivatR. II 1 S. 564
unter Ausschluss der Schreibform(en):