Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlendienst
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(Mühlenbesserung)
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Mühlenbrief
Mühlenbuch
Mühldiebe
Mühldieberei
Mühldiebheit
Mühlendiener
Mühlendienst
, m.
I
dem Grundherrn zu leistender Frondienst für dessen Mühle (I)
- di freiung desselben muldienst14. Jh. SPöltenUB. II 215 Anm.
- gemessene dienste werden genennet diejenige, so zu einem gewissen behuef gewidmet, als da seind sack-, mühlen-, hofes-, drosten-, richter-, wald- und dergleichen dienste1724 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 537
- das vorwerk P. ... wurde in erbpacht ausgethan, frei von allen scharwerks- burg- muͤhlen- und ordinaͤren vorspanndiensten1808 Krug,StaatswPreuß. 602Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- im muͤhlen-dienst sind unsere unterthanen mit den uͤbrigen zwang-mahlgaͤsten schuldig, die auf unserer korn-muͤhle erforderlichen muͤhlensteine umsonst anzufahren, auch wenn es noͤthig ist, den muͤhlen-teich aufzueisenoJ. StaatsbMag. VIII 219Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Kiel
II
an den Grundherrn zu entrichtende Abgabe für die Nutzung einer Hausmühle
- mühldienst: viele unterthanen haben ihre eigenen hausmühlen, hievon sie der herrschaft iärlich einen dienst raichen ader wan ein todfall eintritt, die lehen vom kaufbrief auch wegen solcher mühl erhebt werden müssenum 1700 OÖsterr./DRWArch.
III
das Recht auf den Betrieb der Mühle (I)
- [macht sich der Müller des Betruges schuldig] soll er nicht allein den mühlendienst verloren, sondern auch unsere wilkürliche strafe zu gewarten haben1623 Schleswig/QNPrivatR. II 1 S. 564