Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühleneigenherr

Mühleneigenherr

, m.

Eigentümer einer Mühle (I) 
  • dass die müller oder mühleneigenherren schuldig sein sollen, das wasser in dem runss und bett zu erhalten also ..., dass die strassen, wege oder güter der particolaren nicht beschädiget werden
    1696 ZSchweizR.2 29 (1910) 201