Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlenessen
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Mühlenessen
, n.
in Luxemburg die vom Müller jährlich zu leistende Mahlzeit für die Gerichtsmitglieder bei der Mühlbeschau
- dem müller gebüret für sein molter das zwanzigst theil dessen, allemal bey ihm gemahlen wird, und wird ihm die molterschussel oder fass durch richter und gericht, alle jahr wenn er das muhlenessen geben hat, besichtiget und erneuert1569/94 LuxembW. 541Faksimile - in Google Books
- von welcher mühlen sie die gericht jahrlichß ein mühlen essen haben, welcheß der mühler zu geben schuldig nach seiner gelegenheit1585 LuxembW.(Majerus) I 198
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