Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlenhauptmann

Mühlenhauptmann

, m.

Aufsichtsperson im Mühlenwesen
  • zu welchem ende wir ... dem muͤhlen-hauptmann, den muͤhlenschreibern, muͤhlenmeistern, und saͤmtlichen muͤhlen-bedienten, ... anbefehlen, nicht allein fuͤr sich selbst denselben [Vorschriften der Mühlenordnung] ohne abbruch nachzukommen, sondern auch auf andere ein wachendes auge zu haben
    1680 CCMarch. IV 4 Sp. 99