Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühleninhaber

Mühleninhaber

, m.

Eigentümer oder Besitzer einer Mühle (I) 
  • ein muͤhl-herr, muͤhlner, oder muͤhl-inhaber 
    1672 CAustr. II 23
  • daß auch die sonsten von allen frohnden eximirte personen ... wann sie in denen doͤrfern und fleken angesessen sind, und eigenen guͤter und zuͤge haben, insonderheit die muͤller und muͤhlen-innhabere, um so mehres zu denen weg-frohnden angezogen ... werden sollen, als sie die wohlthat und bequemlichkeit derer wohlgemachten strassen mehr als andere geniessen
    1748 SammlBadDurlach III 107