Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühleninhaber
Artikel davor:
Mühlgraf
Mühlengülte
Mühlgut
Mühlhafer
Mühlenhandwerk
Mühlenhauptmann
Mühlenherr
(Mühlenheuer)
Mühlenhof
Mühlenhofstatt
Mühleninhaber
, m.
Eigentümer oder Besitzer einer Mühle (I)
- ein muͤhl-herr, muͤhlner, oder muͤhl-inhaber1672 CAustr. II 23Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- daß auch die sonsten von allen frohnden eximirte personen ... wann sie in denen doͤrfern und fleken angesessen sind, und eigenen guͤter und zuͤge haben, insonderheit die muͤller und muͤhlen-innhabere, um so mehres zu denen weg-frohnden angezogen ... werden sollen, als sie die wohlthat und bequemlichkeit derer wohlgemachten strassen mehr als andere geniessen1748 SammlBadDurlach III 107Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)