Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlensteinfaktorei
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Mühlensesterfaß
Mühlspan
Mühlstall
1Mühlstatt
2Mühlstatt
Mühlenstaub
Mühlsteiger
Mühlenstein
Mühlensteindirektor
Mühlensteinfaktor
Mühlensteinfaktorei
, f.
in Preußen: königliche Handelsniederlassung für Mühlensteine (I)
- [die Müller] aber sollen, alle unterschleiffe zu verhuͤten, von unsern muͤhlenstein-factorn, von dem sie die muͤhlensteine erkauffen, allemahl einen schein fordern, und selbigen bey der muͤhle verwahren, auf daß sie damit ... beweisen koͤnnen, daß sie ihre beduͤrfftige muͤhlensteine aus unsern muͤhlenstein-factoreyen und nicht ausserhalb landes geholet haben1689 CCMarch. IV 4 Sp. 116Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- soll ein jeder muͤller ... welcher wind- und wasser-muͤhlen-steine gebraucht, solche aus der ihm zunaͤchst gelegenen muͤhlenstein-factorey zu nehmen ... gehalten seyn1770 NCCPruss. IV 6631Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [demjenigen, der Mühlsteine herstellt aus eigenen Steinbrüchen, ist gestattet] sowohl an jeden muͤhlenbesitzer oder muͤller als auch an die koͤniglichen muͤhlenstein-factoreyen zu verkaufen1802 NCCPruss. XI 967Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin