Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlensteinfaktorei

Mühlensteinfaktorei

, f.

in Preußen: königliche Handelsniederlassung für Mühlensteine (I) 
  • [die Müller] aber sollen, alle unterschleiffe zu verhuͤten, von unsern muͤhlenstein-factorn, von dem sie die muͤhlensteine erkauffen, allemahl einen schein fordern, und selbigen bey der muͤhle verwahren, auf daß sie damit ... beweisen koͤnnen, daß sie ihre beduͤrfftige muͤhlensteine aus unsern muͤhlenstein-factoreyen und nicht ausserhalb landes geholet haben
    1689 CCMarch. IV 4 Sp. 116
  • soll ein jeder muͤller ... welcher wind- und wasser-muͤhlen-steine gebraucht, solche aus der ihm zunaͤchst gelegenen muͤhlenstein-factorey zu nehmen ... gehalten seyn
    1770 NCCPruss. IV 6631
  • [demjenigen, der Mühlsteine herstellt aus eigenen Steinbrüchen, ist gestattet] sowohl an jeden muͤhlenbesitzer oder muͤller als auch an die koͤniglichen muͤhlenstein-factoreyen zu verkaufen
    1802 NCCPruss. XI 967