Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlenwaage

Mühlenwaage

, f.

zu einer Mühle (I) gehörige Vorrichtung zum Wiegen des Mahlguts vor und nach dem 2Mahlen, ua. wichtig für die Festsetzung von Mahllohn (I) und Akzise; auch das Gebäude, in dem gewogen wird
vgl. Mehlwaage
  • verordnung der mülwaagen. es soll bei einer jeden mülen ein gemeine waage aufgericht werden, darinnen becker und andere ihr getreid und mehl in und aus der mülen wiegen lassen mögen
    1558 Jülich-Berg/QNPrivatR. II 1 S. 343
  • die treyber sollen alles vnd jedes, so jhnen von frucht aufgeladen wird, in die muͤhlenwage fuͤhren, darnach dem muͤhlenmeister beneben den zeichen liefern
    1615 Gatterer,TechnolMag. III 191
  • morgendts vor 5 vnd abendts nach 10 vhren soll in der mühlenwaage nicht gewogen werden
    1675 Lappe,Altena 177
  • woselbst die mühlenwaagen introduciret, muß nicht allein das korn in die mühle, sondern auch das mehl wieder herausgewogen werden
    1748 ActaBoruss.BehO. VII 764
  • muͤhl-waag. damit aber ferners jedermann des seinigen gewis versichert seyn koͤnne, sollen die muͤllere in ihren muͤhlen gute aufrechte balkenwaagen aufrichten
    1774 SammlBadDurlach III 256
  • muͤhlwage. in jeder muͤhle muß eine oͤffentliche wage sowol zur abwaͤgung des getreides als des mehls, schroots und der kleye vorhanden seyn, und deswegen den mahlgaͤsten ein wagezettel behaͤndiget werden
    1785 Fischer,KamPolR. III 56
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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