Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlenwaage
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Mühlenvierling
Mühlvogt
(Mühlenvogtei)
Mühlenvogteiamt
Mühlenwaage
, f.
zu einer Mühle (I) gehörige Vorrichtung zum Wiegen des Mahlguts vor und nach dem 2Mahlen, ua. wichtig für die Festsetzung von Mahllohn (I) und Akzise; auch das Gebäude, in dem gewogen wird
vgl.
Mehlwaage
- verordnung der mülwaagen. es soll bei einer jeden mülen ein gemeine waage aufgericht werden, darinnen becker und andere ihr getreid und mehl in und aus der mülen wiegen lassen mögen1558 Jülich-Berg/QNPrivatR. II 1 S. 343
- die treyber sollen alles vnd jedes, so jhnen von frucht aufgeladen wird, in die muͤhlenwage fuͤhren, darnach dem muͤhlenmeister beneben den zeichen liefern1615 Gatterer,TechnolMag. III 191
- morgendts vor 5 vnd abendts nach 10 vhren soll in der mühlenwaage nicht gewogen werden1675 Lappe,Altena 177
- woselbst die mühlenwaagen introduciret, muß nicht allein das korn in die mühle, sondern auch das mehl wieder herausgewogen werden1748 ActaBoruss.BehO. VII 764
- muͤhl-waag. damit aber ferners jedermann des seinigen gewis versichert seyn koͤnne, sollen die muͤllere in ihren muͤhlen gute aufrechte balkenwaagen aufrichten1774 SammlBadDurlach III 256Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- muͤhlwage. in jeder muͤhle muß eine oͤffentliche wage sowol zur abwaͤgung des getreides als des mehls, schroots und der kleye vorhanden seyn, und deswegen den mahlgaͤsten ein wagezettel behaͤndiget werden1785 Fischer,KamPolR. III 56Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)