Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlenzeichen

Mühlenzeichen

, n.


I Steuermarke, als Quittung über die entrichtete Mahlziese 
  • mollenteken 
    1419 NdJb. 39 (1913) 109
  • ock schal me unsen borgeren vorwesselen nige pennige, scherve unde ferling to deme schote unde to den molenteken uppe der muntsmede
    1514 BrschwSchichtb. 356
  • [sollen die Treiber] von vnserm moͤhlenweiger ein muͤhlnzeichen, so wir auff allerley frucht vnd maaß schlagen lassen, ... empfangen
    1615 Gatterer,TechnolMag. III 191
II ein Handwerkerzeichen, hier von Tuchmachern 
vgl. Mühlmal
  • soll ein jeder meister sein mülzeichen auch die zahl der hundert vornen auf das tuch bey straf 1 sl. d. zu machen verbunden sein
    1658 Schmoller,StraßbTucherZft. 317
unter Ausschluss der Schreibform(en):