Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlenzeichen
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(Mühlwart)
Mühlweck
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(Mühlenwind)
(Mühlenwinn)
Mühlenzeichen
, n.
I
Steuermarke, als Quittung über die entrichtete Mahlziese
vgl.
Mahlzeichen
- mollenteken1419 NdJb. 39 (1913) 109
- ock schal me unsen borgeren vorwesselen nige pennige, scherve unde ferling to deme schote unde to den molenteken uppe der muntsmede1514 BrschwSchichtb. 356Faksimile - in Google Books
- [sollen die Treiber] von vnserm moͤhlenweiger ein muͤhlnzeichen, so wir auff allerley frucht vnd maaß schlagen lassen, ... empfangen1615 Gatterer,TechnolMag. III 191
II
ein Handwerkerzeichen, hier von Tuchmachern
vgl.
Mühlmal
- soll ein jeder meister sein mülzeichen auch die zahl der hundert vornen auf das tuch bey straf 1 sl. d. zu machen verbunden sein1658 Schmoller,StraßbTucherZft. 317Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
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