Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlfahrt
Artikel davor:
Mühleneigenherr
Mühleimer
Mühleneinkunft
Mühleintrag
Mühleisen
Mühlenerbe
Mühlenerhöhung
Mühlenessen
Mühlfahr
Mühlenfahren
Mühlfahrt
, f.
Transport von Mahlgut zu einer Mühle (I)
vgl.
Mühlenreise
- es soll kein pfragner dem andern aufheben, noch sonst niemand, aber ein jeglicher mag einem pfragner aufheben, auch eim andern, doch nit soll man mer schuldig sein zue geben, dan nach noturft seins brauchs, ungevarlich ein milfart, und ein beck mag ein malter aufheben einem pfragnervor 1583 MittFürstenbArch. II 397
- da der müller ie nit mahlen kan, soll er jedem, der sie begert, ain milfart anderstwa zue mahlen vergunnenvor 1583 MittFürstenbArch. II 400