Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlfall
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Mühlenfahren
Mühlfahrt
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, m.
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"Abgabe, welche dem Grundherrn für die Benützung einer Wasserkraft zu Mühlenbetrieb entrichtet werden musste" SchweizId. I 742
vgl.
Mühlenzins (I)
- die mulli-fel zu entpfangen, haben m.g.h. für das künftig nachgelassen und aufgehept; iedoch mit vorbehalt, dass ihnen solcher nachlass an ihren habenten rëchten der wässern, oder wasser-fällen kein nachteil [sein] solle1653 SchweizId. I 742Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons