Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlgraben

Mühlgraben

, m.

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Wasserzuleitung auf das Mühlrad, häufig gestaut zur Erhöhung des Gefälles; strenge Regelungen sollen den ungehinderten Wasserlauf garantieren; der Mühlenbesitzer ist zu seiner Reinigung und Instandhaltung verpflichtet, häufig hat er das Fischereirecht im M. 
  • in dem mulgraben haben wir [Stadt] vollen gwalt ze vischen, wann uns vorlust. wer die wüer macht fur die mul, ihm hat auch vollen gwalt zu vischen
    1391 OÖsterr./ÖW. XIV 436
  • man soll auch nicht scheren in den mullgräben, und soll nicht reischen darin legen
    1441 NÖsterr./ÖW. IX 124
  • hat das ampt daruber [Mühlen und Mühlgraben] zcu gebiethen vnd zcu vorbiethen, das ampt leget in ire fachboume vnd hanebecher, die sint alle eytbar, man besiet in ire fege vnd rechtfertiget ine ire molgraben, alles vf den eyt
    um 1500 ErfurtWasserO. 115
  • item soll der mühlgraben bis auf das mühlgut 8 schuh weit gehalten werden
    1580 (Hs. 1789) BadW. 105
  • auch miste der muhlgraben auffs wenigste vier ellen weit sayn
    1591 Sachsen/ZRG.2 Germ. 66 (1948) 494
  • es sollen auch die mühlgraben offen und rein gehalten und keine weiden oder andere büsche, dadurch sie geengert und die flüsse verhindert zu werden pflegen, an den ufern verstattet werden
    1666 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 645
  • die gemeinden muͤssen auch ... die muͤhlen-graben, springe und stroͤhme zu rechter zeit raͤumen, und darunter nichts versaͤumen, damit denen muͤhlen kein schaden zugefuͤget werden moͤge
    1702 CCMarch. V 3 Sp. 245
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