Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühllohn

Mühllohn

, m.

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I Entgelt für das 2Mahlen 
  • molenlon 
    1416 NdJb. 39 (1913) 109
  • das der meysterknecht den mülilon ordenlich zesamenschütte und alle vronvasten dem kornußgeber und innemer in gůtten trüwen inmesse
    1566 InterlakenR. 419
  • die mühllöhn sollen nach der herrschaft gesetz gegeben und genommen werden, insonderheit ... von einerlei lauter korn oder getreide
    1587 Schenk,Ersingen 85
  • die burgerschafft sich ... beschwehrt zue sein vermeint, daß der müli lohn nit nach innhallt ihres allten mühli briefs, sonder wie anderer orthen genommen werde
    1642 MittHohenzollern 58 (1924) 174
  • berechnung des ... muͤhlen- und backlohns 
    1774 Moser,Reichstage II 521
  • den muͤllern ist bey der unten bestimmten strafe verboten, weder ein mehreres, noch vielweniger des mahlgaͤsten getreid oder das muͤhlmus statt des muͤhllohns abzunehmen
    1817 RepStaatsVerwBaiern VI 64
II Jahrlohn der Kostgeber in den Ratsmühlen
  • item by c marken molenloen, tyns unde bůwerk
    1417/26 BrschwChr. I 274
unter Ausschluss der Schreibform(en):