Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlmaß

Mühlmaß

, n.

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in einer Mühle (I) verwendetes Meßgefäß
  • [Übschr.: umb muͤl meczen] ez sol auch ain ieglich richter in dem iar ainste nach der umb saͤzzen rat ... beschawen allez muͤlmaz, ... ob sie ez also vinden ungevaerlich, alz vorgeschriben ist
    BairLR. 1346 Art. 343
  • ain ietzlicher marktrichter mit sambt purgern des ratzs ... mülner und pöcken allew maß alß da sind kandl metzen mülmaß eln, wag und gewicht vächten [soll]
    15. Jh. OÖsterr./ÖW. XII 520
  • es sollen auch die hofmarchherrn in jren hoffmarchen ainesten im jar die geschwornen müllner oder wassergrafen ... das mülwerch vnd mülmas auch beschawen lassen
    BairLO. 1553 V 8 Art. 15
  • sollen alle müller ... binnen vierzehen tagen nach eröffnung dieses unsers befelchs ihre mülmaßen und -becher ... den burgermeisteren ... fürbringen und dieselbe eichen und zeichnen lassen
    1558 Jülich-Berg/QNPrivatR. II 1 S. 342
  • [sollen] die millner mit irem geprennten millmassen -- zum rechten der ehehaften [erscheinen], und ob dieselben gerecht und den ordenlichen prannt haben oder nit, besechen ze lassen schuldig sein
    1633 Innviertel/ÖW. XV 38
  • der müller mit seinen geprenten müllmas 
    17. Jh.? Innviertel/ÖW. XV 112
  • sollen die muͤhlbeschauen jaͤhrlich wenigst zweymal durch jedes orts obrigkeit ... mit zuziehung des geschwornen muͤhlgrafens und anderer muͤhlverstaͤndigen vorgenommen, und die muͤhlen, muͤhlbericht, muͤhlmaaß, und wassergebaͤu ... fleißig besichtiget ... werden
    1788 KurpfSamml. IV 571
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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