Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlmoler

Mühlmoler

, m.

Mahlabgabe
  • [was den] bei solcher mühl ... hergebrachten mühlmoler ... betrifft, daß wie selbiger ... in einem rechten gewicht in molter-mahl-sechter bestanden
    1693 FriedbergGBl. 12 (1937) 148
unter Ausschluss der Schreibform(en):