Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlschauer

Mühlschauer

, m.

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wie Mühlbeschauer 
  • die buos [für falsches Messen] sollent inziechen die ... m[üli]schower und unserm seckelmeister antworten
    1457 SchweizId. VIII 1628
  • so sollen die mülschower die mülinen schawen, allweg zweischen acht und vierzehen tagen ain mal, doch zů verkerten tagen, damit die müller solchs nit wissen, und mägen den melschawer jederzeit zů inen berüefen, der inen hierinnen auch behilflich sein
    Anf. 16. Jh. ÜberlingenStR. 263
  • und so die mülschawer, wann sie also schawen, an stainen, zargen oder andern müllgeschier ainichen mangel befünden, wie der were, sollen si dem müller gepieten an zehen pfund pfening, nit mer ze malen, bis solcher mangel gewert, auch daß hievor vor inen wider besichtigt und für gůt gegeben worden ist
    Anf. 16. Jh. ÜberlingenStR. 264
  • auch sollen die verordnete mühlschauer und sonderlich ir obman deren [Mühlordnung] ein abschrift bei im haben und denjenigen müllerknechten, so zwischen den zilen zu den meistern dingen ..., verlesen und darüber schweren lassen
    1563 SchlettstStR. 794
  • denen mülleschauern [wird] bei dem eide gebotten, monatlich alle und jede müllinen zu beschauen
    1597 SchweizId. VIII 1628
  • die mühlschauer sollen jezuweilen die mühl visitiren und, so sie etwas der mühlordnung zuwider finden, es dem vorsteheramt anzeigen, welches jedesmal den müller dieserhalb strafen solle
    1601/1788 WürtLändlRQ. II 555
  • der fachbaum ... muß in gegenwart der gerichtsdeputirten, der geschwohrnen muͤhlmeister, muͤhlschauer und der benachbarten muͤller gelegt ... werden
    1785 Fischer,KamPolR. III 58
unter Ausschluss der Schreibform(en):