Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühltafel

Mühltafel

, f.


I in einer Mühle (I) sichtbar angebrachte Bekanntmachung über den amtlich festgesetzten Umfang der Mahlmetze (I u. II) und weiterer Bedingungen des 2Mahlens 
  • es sollen die müller ihnen angelegen seyn lassen, die mühletaffelen in der mühle hangen zue lassen, daß selbe mänigklich lesen könne
    1688 SchweizId. XII 523
  • [ist unser Wille] daß ... die muͤhl-tafeln in quaest. muͤhlenen von unsern ober-amtmaͤnnern und staabs-beamten auf dieses hier gnaͤdigst vorgeschriebene muͤlter ... eingerichtet und abgeaͤndert ... werden sollen
    1761 Reyscher,Ges. XIV 793
II
Genossenschaft der Mühlenerben 
  • er was stathelder an der mullentaffel 
    2. Hälfte 16. Jh. BuchWeinsberg III 119