Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlteil
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I
n.
Teil des zu mahlenden Getreides als Mahllohn (I) des Müllers
Teil des zu mahlenden Getreides als Mahllohn (I) des Müllers
vgl.
Mühlmetze (I)
- wann ich frucht ... in die mull thett, darvon soll ... will ich ... auch das mullthaill ... wie annder burger entrichten und geben1518 HeilbronnUB. III 94
- [der Müller soll] nit mehr fordern oder nehmen, dan der gewöhnlichen mühltheyl1577 WürtLändlRQ. I 726Faksimile (ca. 54 KB)
- das milthail ist von einem scheffel rokkhenn oder kuͤernens ein halb simerin u. nit mehr1582 SchwäbWB. VI Nachtr. 2613Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- was man zu muͤhltheil geben muͤsse1591 Reyscher,Ges. XII 471Faksimile - in Google Books
- die belohnung der muͤller fuͤr das mahlen der fruͤchte betreffend, so besteht solche nicht in geld, sondern in einer quote der zu mahlenden frucht, welche milter oder muͤhltheil heißt1816 WirtRealIndex IV 281Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
II
m.
Anteil an einer Mühle (I)
Anteil an einer Mühle (I)
- item so belate ik ör myn hus vnd wurth myt der thobehöringe, mölendeel vnd pannendeel, ör lyfftyth1516 Michelsen,Dithm. 257Faksimile (ca. 91 KB)