Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlzwang

Mühlzwang

, m.

herrschaftliches Recht, die Inanspruchnahme einer bestimmten Mühle (I) von den Untertanen zu erzwingen sowie die Verbindlichkeit der Untertanen, diesen Anspruch zu erfüllen
vgl. Bannmühle, Trift (V)
  • dit is der schepen goetduncken als van molendwanck. alle diegene die in der vrijheit ... wonen, die sullen in den dwanck syn ... in des heeren muelen te maelen
    1503 PublLimb. 16 (1879) 203
  • die scheffen sullen gemaint werden umb des lantfursten gedrongen moelen ind moelen zwanck 
    1516 NrhAnn. 6 (1859) 23
  • das dorf D. ... von des landfursten diensten, schatz und steur, gruit und mulenzwang in und alle wege frei ist und bleibt
    1616 RhW. II 1 S. 141
  • item B.Sch. den müllendwang over seine eigne leut to Scheppe ... togelaiten
    1. Hälfte 17. Jh. NrhAnn. 58 (1894) 92
  • was den muͤhlen-zwang betrifft, sollen die unterthanen, wofern der muͤller mit ihnen treulich handeln, und sie vor fremden foͤrdern, sie auch durch wasser-fluthen nicht verhindert wuͤrden, in der ramsdorffer muͤhle zu mahlen, einen weg als den andern schuldig seyn und bleiben
    1662 Klingner I 638
  • daß vorerst die adeliche und geistliche im clev- und märkischen zu dem mühlenzwang nicht gezogen werden sollen
    1727 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 164
  • sind die dem mühlenpächter angeschlagenen zwangsmahlgäste dem mühlenzwange nicht mehr unterworfen ...: so kann der pächter verhältnißmäßigen erlaß am zinse fordern
    1794 PreußALR. I 21 § 540
  • verpflichten sich die einsassen ... (wo kein muͤhlenzwang statt findet) die gewoͤhnlichen muͤhlengefaͤlle fuͤr jede person uͤber 12 jahr ... nach der jaͤhrlichen konsignazion zu bezahlen
    1808 Krug,StaatswPreuß. 553
  • der muͤhlenzwang ... oder das mit dem besitze einer muͤhle ... verbundene recht, andere zu zwingen, daß sie daselbst ihren bedarf ... mahlen ... muͤssen, hoͤrt vom heutigen tage an ... ohne unterschied der qualitaͤt der besitzrechte, auf
    PreußGS. 1810 S. 95
  • aller muͤhlzwang soll ganz aufhoͤren, und jedem berechtigten inlaͤndischen muͤller freistehen, außer dem gerichts-bezirke seines wohnorts auch muͤhlkunden aus andern inlaͤndischen gerichts-bezirken anzunehmen
    1817 RepStaatsVerwBaiern VI 71
unter Ausschluss der Schreibform(en):